Besteuerung von Tagesgeld

Tagesgeld gehört zu den Einlagen einer Bank. Kunden erhalten auf ihre Anlagen Zinsen, die je nach Vereinbarung mit der Bank monatlich, vierteljährlich oder jährlich ausgezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Zinszahlung handelt es sich in jedem Fall um Einnahmen aus Kapitalvermögen. Diese Einnahmen müssen nach deutschem Steuerrecht mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

 

Jedem Bürger in Deutschland steht jedoch ein Freibetrag für Kapitalerträge zur Verfügung. Dieser Freibetrag liegt derzeit bei 750 Euro, weiterhin können 51 Euro Werbungskosten angesetzt werden. In Höhe von 801 Euro pro Person sind demnach die Zinserträge aus Tagesgeldkonten steuerfrei. Ehepaare können sogar den doppelten Betrag, also 1.602 Euro, freistellen. Um den Freibetrag nutzen zu können, muss bei der Bank, die das Tagesgeldkonto führt, jedoch ein Freistellungsauftrag gestellt werden. Dieser kann entweder über die gesamte Summe, oder aber nur über einen Teilbetrag gestellt werden. Der restliche Freistellungsauftrag kann dann auf Wunsch bei einem anderen Kreditinstitut eingereicht werden.

 

Sollte die Zinsen auf dem Tagesgeldkonto den Freistellungsauftrag übersteigen, wird die Bank automatisch die Zinsabschlagsteuer von 30% sowie 5,5% Solidaritätszuschlag berechnen und ans Finanzamt abführen. Der Anleger erhält daraufhin eine Steuerbescheinigung, um zu viel bezahlte Steuern über die Einkommenssteuererklärung erstattet zu bekommen. Ab 2009 wird die Besteuerung von Kapitalerträgen grundsätzlich neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt greift die Abgeltungssteuer. Auch ab 2009 können Sparer nach wie vor einen Freistellungsauftrag für ihre Zinsen vom Tagesgeldkonto stellen, dieser nennt sich jedoch Sparer-Pauschbetrag.

 

Auch er kann über maximal 801 Euro pro Person bei der Bank eingereicht werden. Bereits bestehende Freistellungsaufträge müssen nicht verändert werden. Die Abgeltungssteuer beträgt ab 2009 25% der Zinseinkünfte, zusätzlich wird auch hier der Solidaritätszuschlag berechnet. Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird zusätzlich Kirchensteuer fällig.