Risikoklassen

Um den Anleger davor zu schützen, unüberlegt Risiken einzugehen, zu denen er bei sorgfältiger Planung nicht bereit ist, stuft dieser sich selber in eine Risikoklasse ein. Die das Depot führende Bank darf nur Aufträge durchführen, welche der Selbsteinstufung entsprechen. Dabei kann der Kunde seine Einstufung allerdings jederzeit ändern. Bei einer Höherstufung soll eigentlich eine Beratung erfolgen. In der Realität ist ein gesondert zu bestätigender Hinweis auf die steigenden Verlustrisiken bei einer Online-Bank eine überdurchschnittliche Form der Kundenbetreuung.

Gesetzlich festgelegt ist die Pflicht, vom Kunden eine Einstufung in die Risikoklasse seiner Wahl einzufordern. Nicht gestzlich geregelt ist, welche Produkte zu welcher Risikoklasse gehören. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass sichere Anlagen, deren Renditen feststehen, wie Tagesgelder, Festgelder und ähnliche Produkte in die Riskikoklasse I eingestuft werden.
Festverzinsliche Wertpapiere sind allerdings zumeist in der Risikoklasse II eingestuft, wo sich auch Anleihen mit guter Bonität finden.

Die Einstufung von Aktien und Aktienfonds erfolgt in die Risikoklassen III bis V, wobei Standardwerte grundsätzlich zu III gehören.
Problematisch ist die Einstufung von Nebenwerten in die Risikoklasse V, die einige Broker vornehmen. In diesem Fall kann der Kunde die dort eingestuften Nebenwerte nur dann kaufen, wenn er sich zugleich als an Optionsscheinen und sehr spekulativen Anleihen interessiert kennzeichnet.
Selbstverständlich kann jeder Kunde sich in Klasse V einstufen und dort nur Aktien-Nebenwerte erwerben, dennoch hat er sich grundsätzlich zum Erwerb sehr risikoreicher Anlagen bereit erklärt.

Die Einstufung in Risikoklassen stellt nur einen begrenzten Schutz für den Anleger dar, da er diese selber ändern kann. Allerdings würde die Forderung eines Nachweises von Kenntnissen oder ausreichendem Vermögen für eine Höherstufung zu einer Form staatlicher Gängelei führen, die als nicht vertretbar erscheint.